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Willkommen bei

 

GWS-Express GbR

Wir transportieren seit 1985 für die Automobil- und Elek-stroindustrie, Teile im gesam-ten EU-Raum.

 

Für einen regional ansässigen Zulieferbetrieb führen wir Dir-ekttransporte nach Skandina-vien, Frankreich, Spanien, Portugal, Italien, Österreich, Schweiz, England, Irland, Un-garn und die Slowakei durch. In Italien fahren wir häufig die Firma Maserati in Modena an.

 

Wenn Sie auch Direkttrans-porte zu vergeben haben, würden wir uns freuen, wenn Sie unseren langjährigen Kundenservice Rund um die Uhr in Anspruch nehmen.

 

Wir verfügen von PKW bis LKW mit Hänger (bis 9,5 to. NL), so dass auch sperrige Güter direkt und sicher zu Ihren Kunden gebracht werden können.

 

§1
Der Auftrag wird zwischen dem Auftraggeber und der Fa. Günther Wunderlich  GbR (im fol-genden GWS-Express genannt) abgeschlossen. Sollte der Auftraggeber nicht identisch mit Versender oder Empfänger sein, ist im Zweifelsfall der Versender Vertragspartner.
 
§2
Die zu befördernde Sendung wird direkt abgeholt und direkt zugestellt. Wartezeiten, die bei Abholung und Zustellung über eine halbe Stunde hinausgehen, werden gesondert berechnet.
 
§3
GWS-Express  arbeitet im innerdeutschen Verkehr ausschließlich nach GüKG- Neu Fassung, im Ausland nach CMR (jeweils neueste Fassung). GWS-Express haftet für Sachschäden/Vermögensschäden im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen, maximal jedoch mit 8,33  SZR .
 
§4
Eine Pflicht zur Übernahme von Beförderungsaufträgen besteht nicht. Wenn der Beförder-ungsauftrag jedoch abgeschlossen ist, unterliegt die Durchführung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Bei höherer Gewalt haftet GWS-Express nicht.
 
§5
Die Entgelte für den Beförderungsauftrag richten sich nach der zur Zeit gültigen Preistabelle. Für gesonderte Leistungen werden Nebengebühren verrechnet, die sich nach Art und Umfang der Leistungen ergeben. Bei Einsatz anderer Verkehrsträger werden diese Kosten gesondert ausgewiesen und richten sich nach deren Raten.
 
§6
Das Auftragsformular hat alle Angaben zu enthalten, die zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind. Der Auftraggeber und/oder Absender haftet für Schäden aus unrichtigen und unvollständigen Angaben. Zu vermerken sind auch durch Zoll-, Steuer-, Polizei- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften erforderlichen Begleitpapiere. Die Haftung des Auftraggebers ändert sich nicht, wenn GWS-Express auf seinen Auftrag hin den Auftrag ausstellt.
 
§7
Der Beförderungsauftrag ist abgeschlossen, sobald GWS-Express  Auftrag und Sendung übernommen hat. GWS-Express ist jederzeit berechtigt nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Eintragungen des Auftraggebers im Auftrag übereinstimmt. Dies gilt insbesondere im internationalen Verkehr, wenn die mitgegebenen Zollpapiere unrichtig und unvollständig ausgefüllt sind.
 
§8
Bei Überladungen, die durch falsche Gewichtsangaben des Auftraggebers entstehen, haftet für die Folgen der Auftraggeber.
 
§9
Der Auftraggeber hat die Sendung, soweit ihre Beschaffenheit eine Verpackung erfordert, zum Schutze gegen Beschädigung, sowie zur Verhütung einer Beschädigung von Personen und Betriebsmitteln, sicher zu verpacken. Er haftet für alle Folgen des Fehlens oder mangelhaften Zustands der Verpackung. Nimmt GWS-Express eine Sendung zur Beförderung an, die offensichtlich Spuren von Beschädigungen aufweist, so wird diese im Auftrag besonders bescheinigt.
 
§10
Die Zahlung des Beförderungsentgelts hat innerhalb 14 Tagen nach Rechnungserstellung ohne Abzug zu erfolgen.
 
§11
Am Bestimmungsort werden Auftrag und Sendung dem Empfänger gegen Empfangsbestätigung übergeben. Durch die Annahme des Gutes durch den Empfänger ist der Auftraggeber zur Zahlung des Beförderungsentgeltes verpflichtet.
 
§12
Lieferfristen sind nicht vereinbart. Es werden verkehrsübliche Zeiten zugrunde gelegt. Bei Einschaltung anderer Verkehrsträger
gelten deren Lieferfristen als mit vereinbart. Der Lauf der Lieferfrist ruht in jedem Fall für die Dauer
a) des Aufenthalts, der durch Zoll oder sonstige verwaltungsbehördlichen Maßnahmen
    verursacht wird,
b) einer durch nachträgliche Verfügung des Auftraggebers hervorgerufenen Verzögerung
    der Beförderung,
c) der durch Abladen eines Übergewichtes erforderlichen Zeit,
d) einer ohne Verschulden des Unternehmens eingetretenen Betriebsstörung,
e) einer behördlich angeordneten Straßensperre oder nachweislichen Verkehrsstaus,
f)  eines Streiks oder höherer Gewalt bei eingeschalteten Verkehrsträgern.
 
§13
Ist nach Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort der Empfänger nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme, hat GWS-Express den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und genaue Anweisung einzuholen. Ist die Benachrichtigung des Auftraggebers  nicht möglich, so kann die Sendung bei einem Spediteur auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers hinterlegt werden. Diese gilt nicht für vertrauliche Dokumente.. In jedem Fall gehen die entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
 
§14
Sollte einer der Paragraphen nichtig sein, so bleiben die anderen Paragraphen der Geschäftsbedingungen davon unberührt.
 
§15
Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der Gesellschaft GWS-Express.