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Willkommen
bei
GWS-Express GbR |
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Wir transportieren seit 1985 für die Automobil- und
Elek-stroindustrie, Teile im gesam-ten EU-Raum.
Für einen regional ansässigen Zulieferbetrieb führen wir
Dir-ekttransporte nach Skandina-vien, Frankreich, Spanien, Portugal,
Italien, Österreich, Schweiz, England, Irland, Un-garn und die
Slowakei durch. In Italien fahren wir häufig die Firma Maserati in
Modena an.
Wenn Sie auch Direkttrans-porte zu vergeben haben, würden wir uns
freuen, wenn Sie unseren langjährigen Kundenservice Rund um die Uhr
in Anspruch nehmen.
Wir verfügen von PKW bis LKW mit Hänger (bis 9,5 to.
NL), so dass auch sperrige Güter direkt und sicher zu Ihren Kunden
gebracht werden können. |
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§1
Der Auftrag wird zwischen dem
Auftraggeber und der Fa. Günther Wunderlich GbR (im fol-genden
GWS-Express genannt) abgeschlossen. Sollte der Auftraggeber
nicht identisch mit Versender oder Empfänger sein, ist im
Zweifelsfall der Versender Vertragspartner.
§2
Die zu befördernde Sendung wird
direkt abgeholt und direkt zugestellt. Wartezeiten, die bei
Abholung und Zustellung über eine halbe Stunde hinausgehen, werden
gesondert berechnet.
§3
GWS-Express
arbeitet im innerdeutschen Verkehr ausschließlich nach GüKG- Neu
Fassung,
im Ausland nach CMR (jeweils neueste
Fassung).
GWS-Express
haftet für Sachschäden/Vermögensschäden
im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen, maximal jedoch mit 8,33
SZR .
§4
Eine Pflicht zur Übernahme von
Beförderungsaufträgen besteht nicht. Wenn der Beförder-ungsauftrag
jedoch abgeschlossen ist, unterliegt die Durchführung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes. Bei höherer Gewalt haftet
GWS-Express nicht.
§5
Die Entgelte für den
Beförderungsauftrag richten sich nach der zur Zeit gültigen
Preistabelle. Für gesonderte Leistungen werden Nebengebühren
verrechnet, die sich nach Art und Umfang der Leistungen ergeben.
Bei Einsatz anderer Verkehrsträger werden diese Kosten gesondert
ausgewiesen und richten sich nach deren Raten.
§6
Das Auftragsformular hat alle Angaben
zu enthalten, die zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind.
Der Auftraggeber und/oder Absender haftet für Schäden aus
unrichtigen und unvollständigen Angaben. Zu vermerken sind auch
durch Zoll-, Steuer-, Polizei- und sonstigen
verwaltungsbehördlichen Vorschriften erforderlichen
Begleitpapiere. Die Haftung des Auftraggebers ändert sich nicht,
wenn GWS-Express auf seinen Auftrag hin den Auftrag
ausstellt.
§7
Der Beförderungsauftrag ist
abgeschlossen, sobald GWS-Express Auftrag und Sendung
übernommen hat. GWS-Express ist jederzeit berechtigt
nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Eintragungen des
Auftraggebers im Auftrag übereinstimmt. Dies gilt insbesondere im
internationalen Verkehr, wenn die mitgegebenen Zollpapiere
unrichtig und unvollständig ausgefüllt sind.
§8
Bei Überladungen, die durch falsche
Gewichtsangaben des Auftraggebers entstehen, haftet für die Folgen
der Auftraggeber.
§9
Der Auftraggeber hat die Sendung,
soweit ihre Beschaffenheit eine Verpackung erfordert, zum Schutze
gegen Beschädigung, sowie zur Verhütung einer Beschädigung von
Personen und Betriebsmitteln, sicher zu verpacken. Er haftet für
alle Folgen des Fehlens oder mangelhaften Zustands der Verpackung.
Nimmt GWS-Express eine Sendung zur Beförderung an, die
offensichtlich Spuren von Beschädigungen aufweist, so wird diese
im Auftrag besonders bescheinigt.
§10
Die Zahlung des Beförderungsentgelts
hat innerhalb 14 Tagen nach Rechnungserstellung ohne Abzug
zu erfolgen.
§11
Am Bestimmungsort werden Auftrag und
Sendung dem Empfänger gegen Empfangsbestätigung übergeben. Durch
die Annahme des Gutes durch den Empfänger ist der Auftraggeber zur
Zahlung des Beförderungsentgeltes verpflichtet.
§12
Lieferfristen sind nicht vereinbart.
Es werden verkehrsübliche Zeiten zugrunde gelegt. Bei Einschaltung
anderer Verkehrsträger
gelten deren Lieferfristen als mit
vereinbart. Der Lauf der Lieferfrist ruht in jedem Fall für die
Dauer
a) des
Aufenthalts, der durch Zoll oder sonstige verwaltungsbehördlichen
Maßnahmen
verursacht wird,
b) einer
durch nachträgliche Verfügung des Auftraggebers hervorgerufenen
Verzögerung
der Beförderung,
c) der
durch Abladen eines Übergewichtes erforderlichen Zeit,
d) einer
ohne Verschulden des Unternehmens eingetretenen Betriebsstörung,
e) einer
behördlich angeordneten Straßensperre oder nachweislichen
Verkehrsstaus,
f) eines
Streiks oder höherer Gewalt bei eingeschalteten Verkehrsträgern.
§13
Ist nach Eintreffen der Sendung am
Bestimmungsort der Empfänger nicht zu ermitteln oder verweigert er
die Annahme, hat
GWS-Express
den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und genaue
Anweisung einzuholen. Ist die Benachrichtigung des Auftraggebers
nicht möglich, so kann die Sendung bei einem Spediteur auf Gefahr
und Kosten des Auftraggebers hinterlegt werden. Diese gilt nicht
für vertrauliche Dokumente.. In jedem Fall gehen die entstandenen
Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
§14
Sollte einer der Paragraphen nichtig
sein, so bleiben die anderen Paragraphen der Geschäftsbedingungen
davon unberührt.
§15
Gerichtsstand und Erfüllungsort für
beide Teile ist der Sitz der Gesellschaft GWS-Express.
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